Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke

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Über das Erbrecht

Das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt in den §§ 1922 bis 2384 die wesentlichen  Rechtsfolgen, die mit dem Tod eines Menschen verbunden sind. Das Regelwerk ist außerordentlich kompliziert. Ich versuche im folgenden, einige wichtige Punkte in stark vereinfachter Form zusammenzufassen.

Der Volksmund sagt: "Sterben macht Erben".

Vor dem Tod des Erblassers kann auch niemand Erbe werden. Das Gesetz erklärt in § 311 b Absatz 4 BGB sogar verbindlich, dass Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig sind. So kann zum Beispiel der mutmaßliche Millionenerbe sein erwartetes Vermögen weder wirksam  verkaufen noch verpfänden, so lange der (künftige) Erblasser noch lebt.

Das Gesetz bestimmt, dass mit dem Tod des Erblassers, ("dem Erbfall"), dessen gesamtes Vermögen ("die Erbschaft"), aber auch alle seine Schulden, einheitlich auf einen Alleinerben oder mehrere Erben, die Miterbengemeinschaft , übergeht.

Erbe kann nur werden, der zur Zeit des Erbfalls lebt, also wer den Erblasser überlebt. Eine Person, die vor dem Erblasser stirbt, kann deshalb nicht Erbe werden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter, insbesondere testamentarischer Erbfolge.

Der künftige Erblasser hat es in gewissen Grenzen in der Hand zu bestimmen, wer nach seinem Tod sein Erbe sein soll. Dazu muss er zu Lebzeiten tätig werden und entweder ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen.  Tut er nichts, gilt die gesetzliche Erbfolge:

Gesetzliche Erbfolge

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat Regeln aufgestellt, aus denen sich ergibt, wer gesetzlicher Erbe wird.

§ 1924 BGB  Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1)  Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.  

(2)  Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.  

(3)  An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).  

(4)  Kinder erben zu gleichen Teilen.  

 

§ 1925 BGB  Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1)  Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

 (2)  Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.  

(3)  Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.  

(4)  In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.  

 

 § 1926 BGB  Gesetzliche Erben dritter Ordnung

(1)  Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2)  Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.  

(3)  Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.  

(4)  Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.  

(5)  Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.  

 

§ 1927 BGB  Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.  

 

§ 1928  Gesetzliche Erben vierter Ordnung

(1)  Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.  

(2)  Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.  

(3)  Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.  

 

§ 1929 BGB Fernere Ordnungen

(1)  Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.  

(2)  Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.  

 

§ 1930 BGB  Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. 

 

§ 1931 BGB  Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

(1)  Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.  

(2)  Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.  

(3)  Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.  

(4)  Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.  

 

§ 1932 BGB  Voraus des Ehegatten

(1)  Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.  

 (2)  Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.  

 

§ 1933 BGB  Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586 b unterhaltsberechtigt.  

 

§ 1934 BGB  Erbrecht des verwandten Ehegatten

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.  

 

§ 1935  BGB  Folgen der Erbteilserhöhung

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. 

 

§ 1936 BGB  Gesetzliches Erbrecht des Fiskus

(1)  Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.  

(2)  War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.

Einen Überblick über das gesetzliche Erbrecht gibt diese pdf-Datei der Berliner Senatsverwaltung für Justiz.Einen Überblick über das gesetzliche Erbrecht gibt diese pdf-Datei der Berliner Senatsverwaltung für Justiz.

 

Das gesetzliche Erbrecht von Lebenspartnern

Lebenspartnergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004, BGBl. 2004, Seite 3396, in Kraft seit dem 01.01.2005

LPartG § 10  Erbrecht

(1)  1 Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. 3 Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 4 Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.   5 Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. 6 Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. 7 Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. 

(2)  1 Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.  2 Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.

(3)  1 Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers 1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder

2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war. 2 In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend. 

(4)  1 Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. 2 Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. 

(5)  Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077  des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 

(6)  1 Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. 2 Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist. 

(7)  Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend. 

 

Testament (letztwillige Verfügung)

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. So steht es wörtlich in § 1937 BGB.

Ein Testament kann von Volljährigen handschriftlich ohne Mitwirkung eines Notars errichtet werden. Wer ein Testament errichten möchte, muss testierfähig sein. Auch diese Frage regelt das Gesetz:

 

§ 2229 BGB  Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

(1)  Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.  

(2)  Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.  

(3)  weggefallen 

(4)  Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.  

 

Das eigenhändige Testament muss folgende Form haben und kann bei dem Nachlassgericht hinterlegt werden:

 

§ 2247 BGB   Eigenhändiges Testament

(1)  Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.  

(2)  Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.  

(3)  Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.  

(4)  Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.  

(5)  Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.  

 

 § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258 a, 2258 b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.  

 

Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass der (künftige) Erblasser über die Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten aus reichhaltiger Erfahrung des Notars beraten wird, Fragen über die Gestaltung des Testaments beantwortet werden und auf Wunsch vor der Beurkundung der letztwilligen Verfügung ein Entwurf zur Verfügung gestellt werden kann, so dass weitere Fragen und Änderungswünsche im Vorfeld der Beurkundung mit dem Notar besprochen werden können.

Einzelheiten werden hier demnächst folgen.   

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27.05.2006