Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke

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Im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität beabsichtigt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine erhebliche Verschärfung der Strafandrohung bei "Crytal Speed". Eine "nicht geringe Menge" soll in Zukunft bereits bei 5 g Metamfetaminbase, was gerundet 6 g Metamfetaminhydrochlorid entspricht, angenommen werden, während der Grenzwert zur nicht geringen Menge bisher erst bei 30 g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gesetzt wurde. Einzelheiten, soweit bekannt, hier.

Hinweise zur aktuellen Rechtsänderung durch das Opferrechtsreformgesetz finden Sie hier.

Außerdem weise ich auf eine Synopse über die §§ 403 bis 406 h StPO (Regelung über die Entschädigung des Verletzten nach altem und dem ab dem 01.09.2004 geltenden neuen Recht in der Fassung nach dem OpferRRG) hin.

 

Strafrechtsänderungsvorhaben finden Sie hier

 

Hinweise zur Auswirkung von Schreckschusswaffen auf das Strafmaß

 

 

Bundesgerichtshof stuft geladene Schreckschusswaffe

als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer beim Raub zur Bedrohung verwendeten geladenen Schreckschusspistole im Gegensatz zur Gaspistole weder um eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB noch um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Regelung, wenn der drohende Einsatz nicht unmittelbar am Körper des Tatopfers erfolgt. Die rechtliche Einordnung der Schreckschusswaffe war insbesondere für die zu verhängende Mindeststrafe im Regelfall (drei bzw. fünf Jahre Freiheitsstrafe) von Bedeutung. Der 2. Strafsenat wollte an dieser Rechtsprechung nicht festhalten und hat deshalb den Großen Senat für Strafsachen angerufen. Dieser hat die vorgelegte Frage dahingehend entschieden, dass derjenige, der bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffen bedroht, eine Waffe verwendet und damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. erfüllt. Maßgebend für diese neue Einordnung war, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Gefährlichkeit der geladenen Schreckschusswaffe nicht in einem solchen Maße hinter der einer geladenen Gaswaffe zurücksteht, dass eine unterschiedliche rechtliche Einstufung länger gerechtfertigt wäre. Auch die geladene Schreckschusswaffe ist nach ihrer Beschaffenheit objektiv geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Diese erhebliche Gefährlichkeit der Schreckschusswaffe darf im Bereich strafrechtlicher Begriffsbestimmungen nicht unberücksichtigt bleiben. In seiner Entscheidung sieht der Große Senat sich durch die gesetzgeberischen Überlegungen bei der Neuregelung des Waffenrechts in dem am 1. April 2003 in Kraft tretenden Waffenrechtsneuregelungsgesetz bestätigt: Der Gesetzgeber hat nunmehr Schreckschusswaffen wegen ihrer allgemeinen, nicht nur im einzelnen Anwendungsfall gegebenen Gefährlichkeit als "Schusswaffen" ("Feuerwaffen") eingestuft und für deren Führen eine Waffenscheinspflicht eingeführt ("Kleiner Waffenschein"). Die jetzige Bewertung der geladenen Schreckschusswaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne führt auch zu einer Harmonisierung desselben in § 250 Abs.1 Nr. Buchst. a) StGB und in Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendeten Begriffs.

Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02

BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS, GSSt 2/02, vom 4. Februar 2003:

Leitsatz:

Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.


 

...."Die geladene Schreckschußwaffe ist generell als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen. Sie wird damit der geladenen Gaswaffe gleichgestellt, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher allgemein als Schußwaffe und damit als Waffe im technischen Sinne angesehen wird (BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.). Maßgebend dafür ist, daß die Gefährlichkeit der geladenen Schreckschußwaffe nicht derart hinter der einer geladenen Gaswaffe zurücksteht, daß dies eine unterschiedliche rechtliche Einstufung länger rechtfertigt. Mit Gaskartuschen geladene Waffen sollen die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen beeinträchtigen, indem das durch den Schuß freigesetzte Gas - auch über eine gewisse Distanz hinweg - auf das Nervensystem des Gegners einwirkt, während mit Knallkartuschen geladene Waffen in erster Linie zur Erzeugung eines Schußknalls dienen. Das allein steht der Qualifizierung der geladenen Schreckschußwaffe als "Waffe" im strafrechtlichen Sinne jedoch nicht entgegen.
 

b) Auch die geladene Schreckschußwaffe, bei der beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt, ist nach ihrer Beschaffenheit geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die Waffenmechanik bei dieser Waffe ist identisch mit der bei scharfen Waffen, sie unterscheidet sich nur dadurch, daß Sperrungen vorhanden sind, die das Abschießen fester Geschosse verhindern sollen.
 

…..

 

Art und Umfang möglicher Verletzungen hängen dabei von äußeren Bedingungen und dem Waffentyp ab, diese sind um so erheblicher, je näher sich die Waffe am Körper des Opfers befindet. Ein aufgesetzter Schuß auch mit einer Knallkartusche führt regelmäßig zu Aufplatzungen der Haut, je nach Waffenart auch zu schweren Verwundungen tieferliegenden Gewebes. Beim Ansetzen der Waffe an Kopf, Schläfe, Augen oder Hals kann ein Schuß auch tödliche Wirkung haben. Aus rechtsmedizinischer Sicht müssen "Schreckschußwaffen eigentlich genauso behandelt werden wie scharfe Waffen" (Äußerung des vom Innenausschuß des Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild, Protokoll des Ausschusses 14. WP Nr. 92 S. 16). …………..

 

Deren Eigenschaft als "Waffe" kann sinnvoll nicht länger mit der Begründung verneint werden, dem Opfer der Raubtat drohe keine gesteigerte Leibesgefahr, solange der Täter die Schreckschußwaffe zunächst aus "sicherer Distanz“ auf das Opfer richtet, um dadurch eine "echte" Schußwaffe vorzutäuschen. Für die strafrechtliche Einordnung des Gegenstandes als "Waffe" kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Täter in einer Entfernung zum Opfer befindet, welche die Zufügung einer erheblichen Körperverletzung (gerade) noch nicht gestattet, wenn sich andererseits die von dem Gegenstand nach seiner Bauart und seiner bestimmungsgemäßen Verwendung als Schießwerkzeug ausgehende Gefahr grundsätzlich realisieren kann.
 

d) Den verbleibenden Unterschied bei der Drohung mit einer geladenen Schreckschußwaffe, mit der in aller Regel nicht deren funktionsgemäßer Einsatz, sondern - täuschend - der Einsatz einer scharfen Waffe in Aussicht gestellt werden soll, erachtet der Große Senat nicht als derart gravierend, daß allein im Blick darauf die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten werden sollte. Dies gilt namentlich wegen des Vergleichs zum Fall der Drohung mit einer geladenen Gaswaffe, mit der typischerweise auch ein derartiges Täuschungselement einhergeht."......

 

Der zweite zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 12.10.2005 - 2 StR 298/05 - entsprechend entschieden, dass eine geladene Schreckschusswaffe, bei der Explosionsdruck nach vorn austritt, eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG ist, so dass eine Mindeststrafe von fünf Jahren droht, wenn der Täter oder der Mittäter bei der Tat eine geladene Schreckschusspistole bei sich führt. Damit wird der Schusswaffenbegriff in § 250 Absatz 2 Nr. 1 StGB mit dem Schusswaffenbegriff des § 30a Absatz 3 BtMG.

  

§ 250 Abs. 1 und 2 StGB lauten:

1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder -Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden.

c)

2.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,

2.

3.  

 

   

Nicht geladene und funktionsunfähige Waffen fallen nicht unter die höhere Strafandrohung des § 250 Absatz 2 Nr. 1 StGB von mindestens fünf Jahren , sondern unter die Strafandrohung des § 250 Absatz 1 Nr. 1 b StGB von mindestens drei Jahren., wobei zusätzlich zu klären ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt mit der Folge, dass sich die gesetzliche Mindeststrafe auf sechs Monate reduziert:

 

BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS, 4 StR 580/03, vom 17. Februar 2004

...."Das Landgericht hat verkannt, daß als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift nur solche Tatmittel in Betracht kommen, die, jedenfalls in ihrer konkreten Anwendung, objektiv geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGHSt 44, 103 f.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 250 Rdn. 3 a und b). Dies ist bei einer nicht funktionsfähigen Schreckschußpistole, wie sie der Angeklagte zur Tatbegehung benutzt hat, nicht der Fall, soweit sich deren Benutzung - wie hier - darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schusswaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486 f.). In diesem Fall ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anwendbar, der eine geringere Mindeststrafdrohung hat.".....

 

 

BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS, 3 StR 29/04, vom 6. April 2004:

……“auch die entsprechende Verurteilung des - die Maschinenpistole führenden - Angeklagten M. kann nicht bestehen bleiben, weil die Waffe nicht geladen war. Der Einsatz einer ungeladenen Schußwaffe als Drohmittel erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.)“ ……

 

BGH, BESCHLUSS,  2 StR 313/04, vom 1. September 2004:

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 357 StPO

 

Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges als Drohmittel bei         § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Drohung von dem Bedrohten wahrgenommen wird.

Im gleichen Beschluss stellt der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs klar, dass im Gegensatz zum Verwenden der Waffe als Drohmittel der Tatbestand des § 250 Absatz 1 Nr. 1 a StGB (Beisichführen einer Waffe) auch erfüllt ist, wenn das Opfer nichts von der beigeführten Waffe weiß. Der vollendete Tatbestand des Beisichführens einer Waffe verdrängt den Versuch der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs als Drohmittel.

 

Großer Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur "Bande":

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS  GSSt 1/00 vom  22. März 2001

 "1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden  haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,  im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten

Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille"  oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse"  ist nicht erforderlich.

 

2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied  als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden."

 

Zur Bande vgl. auch hier