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Allgemeine rechtliche Informationen zum Erbrecht, auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung ab 01.01.2005 geänderten Lebenspartnergesetzes hinsichtlich der Erbregelungsänderung  nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden Sie hier.

Aktuelles:

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.01.2004 darauf hingewiesen, dass der Erbe gemäß § 1586 b BGB zwar grundsätzlich für gesetzliche Unterhaltsansprüche des Erblassers haftet (Leistungsfähigkeit begrenzt durch fiktiven kleinen Pflichtteil zuzüglich Pflichtteilsergänzungsanspruch - §§ 1586 b Abs. 1 Satz 2, 32 i.V. mit §§ 1931 Abs. 1, 2 2225 ff BGB - und der Beschränkungsmöglichkeit auf den vorhandenen Nachlass gemäß §§ 1975, 1990, 1992 BGB), aber Einwendungen gegen die Unterhaltspflicht, zum Beispiel aus § 1579 Nr. 7 BGB, auch nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Erblassers erhoben werden können. Die Leitsätze des BGH lauten:

a)  Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.

b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - OLG Koblenz/AG Bingen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wenn der Pöbel aller Sorte tanzet um die goldnen Kälber, halte fest: Du hast vom Leben doch am Ende nur dich selber. Storm, Theodor   (14.9.1817 bis 4.7.1888)