Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke

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Auszug aus dem Bußgeldkatalog nach dem Stand vom 01.04.2004

  

Tempoüberschreitung mit Pkw / Kraftrad

 

 

 Zuwider-
 handlung
 in
 km/h      

Regel-

satz

Euro

Punkte

Fahrver-

bot in Monaten

Regelsatz

Euro

Punkte

Fahrver-

bot in Monaten

innerorts

außerorts

 bis 10

15

-

-

10

-

-

 11 - 15

25

-

-

20

-

-

 16 - 20

35

-

-

30

-

-

 21 - 25

50

1

-

40

1

-

 26 - 30

60

3

1 *)

50

3

1 *)

 31 - 40

100

3

1

75

3

1 *)

 41 - 50

125

4

1

100

3

1

 51 - 60

175

4

2

150

4

1

 61 - 70

300

4

3

275

4

2

 über 70

425

4

3

375

4

3

 

*) Wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Ent-scheidung ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsüberschrei-tung um mehr als 25 km/h festgestellt wird. 

 

Dichtes Auffahren

 

Zuwiderhandlung

Regelsatz  Euro

Punkte

Fahrverbot in Monaten

bei bis zu 80 km/h

25

-

-

bei mehr als 80 km/h betrug Abstand weniger als

- halber Tachowert

35

-

-

- 5/10 des halben Tachowertes

40

1

-

- 4/10 des halben Tachowertes

50

2

-

- 3/10 des halben Tachowertes

75

3

-

- 2/10 des halben Tachowertes

100

4

1 **)

- 1/10 des halben Tachowertes

125

4

1 **)

bei mehr als 130 km/h betrug Abstand weniger als
- 5/10 des halben Tachowertes

50

2

-

- 4/10 des halben Tachowertes

75

3

-

- 3/10 des halben Tachowertes

100

4

-

- 2/10 des halben Tachowertes

125

4

1

- 1/10 des halben Tachowertes

150

4

1

 **) Bei mehr als 100 km/h.

 

 

Rote Ampel

 

Zuwiderhandlung

Regelsatz  Euro

Punkte

Fahrverbot in Monaten

bei Rot über Ampel gefahren

50

3

-

- mit Gefährdung

125

4

1

Rotphase länger als

1 Sekunde

125

4

1

- mit Gefährdung

200

4

1

 

Überholen

 

 

Zuwiderhandlung

Regelsatz Euro

Punkte

Fahrverbot in Monaten

innerorts rechts überholt

30

-

-

ohne ausreichenden Seitenabstand

30

-

-

beim Überholtwerden Tempo erhöht

30

-

-

unter Missachtung von Verkehrszeichen

40

1

-

außerorts rechts überholt

50

3

-

bei möglicher Behinderung des Gegenverkehrs oder unklarer Verkehrslage

50

3

-

 - unter Missachtung von
   Verkehrszeichen oder 
   Fahrstreifenbegrenzungen

75

4

-

 - mit Gefährdung

125

4

1

 

Handy (ab 01.04.2004)

 

Zuwiderhandlung

Regelsatz Euro

Punkte

Fahrverbot in Monaten

Benutzungsverbot

40

1

-

 

Hauptuntersuchung (ab 01.04.2004)

 

Zuwiderhandlung

Regelsatz Euro

Punkte

Fahrverbot  in Monaten

Frist um bis 2 Monate überschritten

15

-

-

Frist um mehr als 2 bis 4 Monate überschritten

25

-

-

Frist um mehr als 4 bis 8 Monate überschritten

40

1

-

Frist um mehr als 8 Monate überschritten

75

2

-

 

 

Abgasuntersuchung

 

Zuwiderhandlung

Regelsatz Euro

Punkte

Fahrverbot in Monaten

Frist um mehr als 2 bis 8 Monate überschritten

15

-

-

Frist um mehr als 8 Monate überschritten

40

1

-

 

Alkohol / Drogen ***)

 

Zuwiderhandlung

Regelsatz Euro

Punkte

Fahrverbot in Monaten

 - 0,5 bis 1,09 Promille Blutalkohol

250

4

1

 - 0,25 bis 0,54 mg/l Atemalkohol

250

4

1

 - nachgewiesenem Drogenkonsum

250

4

1

 

***) Bei auffälliger Fahrweise (Fahrten in Schlangenlinien oder
       alkoholbedingter Unfall) sowie ab 1,1 %o liegt eine Straf-
       tat vor (Geldstrafe, 7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis)

Quelle: Kreis Unna 

 

 

Folgen der Punktesammlung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten:

bullet8 – 13 Punkte

Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können.

 

bullet14 – 17 Punkte

Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht wurde, schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis,

... freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

... dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

 

bullet18 Punkte

Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Gesetzliche Sonderregelung

bulletStufe 1

Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 – 13 Punkten schriftlich verwarnt hat, wird er so gestellt, als habe er 13 Punkte.

 

bulletStufe 2

Erreicht oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 – 17 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als habe er 17 Punkte.

 

bulletStufe 3

Auch wenn der Betroffene "auf einen Schlag" eine hohe Punktezahl erreicht, kann er dennoch stufenweise die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen.

 

Fahranfänger - Fahrerlaubnis auf Probe:

Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängern auf Probe neben dem Punktsystem eine weitere Gewichtung der Verkehrsauffälligkeit vorgenommen:

 

bulletbei schwerwiegenden A-Delikten (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und
bulletbei weniger schwerwiegenden B-Delikten (z. B. technische Fahrzeugmängel)

Das KBA benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Nur sie leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein.

Seit dem 1. Januar 1999 geltenden drei Sanktionsstufen:

Sanktionsstufe Verkehrszuwiderhandlung Maßnahmen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
Erste Stufe Eine schwerwiegende (A) oder zwei weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet.
Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre
Zweite Stufe Eine weitere schwerwiegende (A) oder zwei weitere weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen Verwarnung.
Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wird empfohlen.
Dritte Stufe Eine weitere schwerwiegende (A) oder zwei weitere weniger schwerwiegende (B) Zuwiderhandlungen Die Fahrerlaubnis wird entzogen.

Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit.

Quelle:  http://www.kba.de/

 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2005 (link):

 http://pdf.bmgs.comspace.de/bmgs/temp/downloads2fPM261104RechengroessenSV2epdf/index/

Gesetzesänderungen zum 01.04.2004 bei Sozialversicherungen

Allgemeine Informationen - Wiedergabe einer Presseinformation des Bundesgesundheitsministeriums:

Pressestelle Berlin, den Dienstag, 30. März 2004

Was ändert sich zum 1. April in den Sozialversicherungen?

Zum 1.April 2004 treten einige Änderungen in den Sozialsystemen in Kraft. In der Rentenversicherung werden die Älteren ihren Teil dazu beitragen, das gesetzliche Rentensystem zu stabilisieren. Damit wird erreicht, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragszahler über die nächsten Jahre bei 19,5 Prozent bleibt. Dies ist eine wichtige Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und mehr Beschäftigung.

Durch die Reform des Gesundheitswesens entstehen bei den Kassen Einsparpotentiale, die sie verpflichtet sind, an die Versicherten weiterzugeben. Erste Erfolge sind bereits sichtbar. Bis zum ersten April sinken die Beiträge bei 26 Kassen. Einsparungen sind aber nur möglich,
wenn Patientinnen und Patienten eine größere Verantwortung im System übernehmen.

Neuregelungen für Rentner:

bulletVoller Pflegeversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner
Künftig tragen die Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent, statt wie bisher nur zur Hälfte. Das bedeutet für die Rentenversicherung eine jährliche Entlastung von rund 1,6 Mrd. Euro. Für das Jahr 2004 entstehen anteilig, da die Rentenzahlung erst ab 1. April verschoben wird, Einsparungen von 1,2 Mrd. Euro. Auch die Beschäftigten zahlen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag, da sie mit Ausnahme von Sachsen auf einen Feiertag verzichten. Wie sich die Neuregelung im
Einzelfall auswirkt, hängt von der jeweiligen Rentenhöhe ab.
Hier einige Beispielrechnungen:
Bei einer Bruttorente von monatlich 800,- Euro erhöht sich der Pflegebeitrag von 6,80 Euro
auf 13,60 Euro. Bei einer Rente von 1.200,- Euro im Monat steigt der Beitrag von 10,20 Euro
auf 20,40 Euro.
Bei Rentnerinnen und Rentnern, die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, gleicht die Grundsicherung den höheren Pflegeversicherungsbeitrag aus.
bulletZeitnahe Weitergabe von Beitragssenkungen der Krankenkassen
Bereits zum 1. April werden vier bis fünf Millionen Rentnerinnen und Rentner von den Senkungen der Krankenkassenbeiträge zum 1. Januar 2004 profitieren können. Bis zum Sommer dieses Jahres werden dann insgesamt rund sieben Millionen Rentnerinnen und Rentner in den Genuss sinkender Krankenkassenbeiträge kommen.
bulletRentenauszahlung einen Bankarbeitstag später
Ebenfalls ab April 2004 werden die Renten an alle bisherigen Rentnerinnen und Rentner am letzten Bankarbeitstag des Vormonats ausgezahlt und überwiesen, statt wie bisher am vorletzten. Die Banken sind verpflichtet, die Rentenzahlung an dem Tag gutzuschreiben, an
dem sie die Gelder von der Rentenversicherung erhalten.
bulletNeurentnerinnen und Neurentner erhalten ihre Rente am Monatsende
Neurentnerinnen und Neurentner, deren Renteneintritt im April 2004 oder später beginnt, bekommen ihre Rente am Monatsende ausgezahlt. Damit erfolgt eine Angleichung an die aus dem Erwerbsleben, dem Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld bekannte Auszahlungspraxis. Dies führt zu einer jährlichen Entlastung der Rentenversicherung von rund 750 Mio. Euro. Im Jahr 2004 entstehen anteilig Einsparungen von rund 560 Mio. Euro. Für alle bisherigen Rentnerinnen und Rentner bleibt es bei der Rentenzahlung im Voraus.


Sinkende Krankenkassenbeiträge
Die Gesundheitsreform zeigt Wirkung. So senken zum 1. April weitere neun Kassen ihre Beiträge. Darunter die jeweils größten Kassen aus dem bereich der Ersatzkassen bzw. aus dem Bereich der Allgemeinen Ortskrankenkassen. Also die Barmer Ersatzkasse mit über sieben Mio. und die AOK Bayern mit mehr als vier Mio. Versicherten. Insgesamt gibt es damit zum 1. April Beitragssenkungen bei Kassen mit rund 12,3 Mio. Versicherten.

Bereits zum 1. Januar haben 17 Kassen ihre Sätze gesenkt. Zum Beispiel die DAK mit ca. 6,5 Mio. und die Bundesknappschaft mit etwa 1,4 Mio. Versicherten. Insgesamt gab es damit schon im Januar bei Kassen mit rund 13 Mio. Versicherten Beitragssatzreduzierungen. Weitere Kassen werden ihre Beitragssätze senken. Nach derzeitigem Erkenntnisstand haben bereits weitere sechs Kassen für die Monate Mai, Juni und Juli Senkungen beschlossen.
Somit wird es schon im ersten Halbjahr 2004 voraussichtlich bei Kassen mit mehr als 38 Prozent der rund 70 Mio. gesetzlich Versicherte niedrigere Beitragssätze geben. Darüber hinaus haben viele Krankenkassen angekündigt, über Beitragssenkungen dann zu beschließen, wenn erste Finanzdaten für das Jahr 2004 vorliegen. Die Zahlen der gesetzlichen Krankenversicherung für das erste Quartal werden Anfang Juni veröffentlicht.


Neuregelungen bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (OTC)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 16. März 2004 eine neue Arzneimittel-Richtlinie beschlossen, die die Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (kurz OTC) bei schwerwiegenden Erkrankungen regelt. Damit hat der Gemeinsame Bundesausschuss klare Vorgaben für die Verordnungsfähigkeit von OTC-Präparaten vorgelegt. Die notwendige Arzneimitteltherapie wird also auch weiterhin von den Krankenkassen bezahlt, wenn sie bei schweren Erkrankungen medizinischer Standard ist. Die Richtlinie trägt der Therapievielfalt Rechnung, denn bei schwerwiegenden Erkrankungen können auch weiterhin anthroposophische und homöopathische Arzneimittel verordnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das verordnete Mittel nach dem Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung Therapiestandard ist.

Hierzu auch eine Übersicht der Handwerkskammer München

1. Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003, S. 3002) enthält u.a. wichtige Änderungen des Kündigungsschutzrechts, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und bei der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld.

Die Neuregelungen sind im wesentlichen mit Wirkung ab 01.01.2004 in Kraft getreten.

a) Erhöhung des Schwellenwertes des Kündigungsschutzgesetzes von 5 auf 10 Arbeitnehmer für Neueinstellungen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Arbeitnehmer, die ab 01.01.2004 eingestellt werden nur, wenn der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, gilt nach wie vor der bisherige Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern. Unverändert bleibt die gesetzliche Wartezeit. Danach besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat.

Beispiel: Ein Betrieb, der derzeit 7 Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte mit jeweils mehr als 6-monatiger Betriebszugehörigkeit) beschäftigt, stellt im Januar 2004 2 weitere Vollzeitkräfte ein.

Ergebnis: Die ersten 7 Vollzeitkräfte haben weiterhin Kündigungsschutz, da für sie das alte Recht gilt (Schwellenwert: 5 Arbeitnehmer). Die beiden im Januar 2004 neu eingestellten Arbeitnehmer haben keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da hier die Neuregelung greift (Schwellenwert: 10 Arbeitnehmer). Erst wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, haben auch diese neu eingestellten Beschäftigten Kündigungsschutz (Voraussetzung für den einzelnen Arbeitnehmer ist immer, dass er die 6-monatige Wartezeit erfüllt hat).

Hinweis: Für die Zählweise ist zu beachten, dass Vollzeitkräfte mit dem Faktor 1,0, Teilzeitkräfte mit einer Wochenarbeitszeit bis zu 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 sowie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt werden. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende und der Arbeitgeber selbst sowie sog. Organvertreter (z.B. GmbH-Geschäftsführer). Der besondere Kündigungsschutz, z.B. für Schwangere und Schwerbehinderte, bleibt von der Neuregelung unberührt.

b) Erleichterung der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

Bei betriebsbedingten Kündigungen, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt (vgl. oben), wird die Sozialauswahl auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer und die Schwerbehinderung beschränkt. In die soziale Auswahl sind solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt ("Leistungsträger-Klausel").

Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl ist auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn in einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind ("Namenslisten").

c) Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen

Völlig neu ist der nach § 1 a KSchG vorgesehene gesetzliche Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Anspruch auf die gesetzliche Abfindung setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt ist und ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Macht der Arbeitgeber diesen Hinweis und lässt der Arbeitnehmer die 3-wöchige Klagefrist verstreichen, so hat er Anspruch auf die im Gesetz festgelegte Abfindung von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr.

Wichtig: Das Gesetz schafft keine generelle Abfindungspflicht, weil der Arbeitgeber erst durch seinen freiwilligen "Hinweis" auf die Abfindungsoption die Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers eröffnet (sog. doppeltes Wahlrecht).

d) Einheitliche Klagefrist von 3 Wochen (Ausnahme: Schriftform der Kündigung)

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam, wenn nicht der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreicht. Das heißt alle Gründe, die eine Kündigung rechtsunwirksam machen wie z.B. das Fehlen eines (ausreichenden) Kündigungsgrundes oder eine nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sind binnen dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Danach kann man sich bei Gericht nur noch auf die fehlende Schriftform der Kündigung erfolgreich berufen.

e) Erleichterte Befristungen bei Unternehmensgründungen

Künftig können in den ersten 4 Jahren nach einer Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 4 Jahren geschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von 4 Jahren darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch mehrfach verlängert werden.

Anmerkung: Im übrigen sind befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur in Ausnahmefällen möglich Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 14 Abs. 2 und 3 Teil-zeit- und Befristungsgesetz) lesen Sie hier.

f) Arbeitszeit

Im Arbeitszeitgesetz werden mit Wirkung ab 01.01.2004 einige Änderungen vorgenommen. Anlass hierfür ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst vom 9. September 2003. Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft werden insgesamt als Arbeitszeit gewertet. Die Tarifvertragsparteien erhalten jedoch Gestaltungsspielräume. Sie können in einem abgestuften Modell auf tarifvertraglicher Grundlage längere Arbeitszeiten vereinbaren, was sich kurz zusammengefasst wie folgt darstellt:

Die Arbeitszeit der Mitarbeiter darf auf tarifvertraglicher Grundlage über 10 Stunden je Werktag hinaus mit Zeitausgleich verlängert werden. Dabei können die Tarifvertragsparteien den Zeitraum für den Zeitausgleich auf bis zu 12 Monate ausdehnen. Erscheint den Tarifvertragsparteien eine interessengerechte Arbeitszeitgestaltung auf dieser Grundlage nicht möglich, können sie vereinbaren, die Arbeitszeit auch ohne Zeitausgleich über 8 Stunden je Werktag hinaus zu verlängern. Die Gesundheit der Arbeitnehmer darf nicht gefährdet werden. Der betroffene Mitarbeiter muss schriftlich einwilligen. Beschäftigten, die nicht einwilligen oder ihre Einwilligung - mit einer Frist von 6 Monaten - widerrufen, darf daraus kein Nachteil entstehen.

g) Verkürzte Bezugsdauer für Arbeitslosengeld (Übergangsregelung zu beachten)

Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld ist auf grundsätzlich 12 Monate beschränkt. Bei einem Alter von 55 Jahren gilt ein Höchstanspruch von 15 bzw. 18 Monaten auf Arbeitslosengeld (bisheriger Höchstanspruch: 32 Monate).

Wichtig: Nach der Übergangsregelung des § 434 l Abs. 1 SGB III gilt die Neuregelung erst für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2006 entstanden ist. Diese weitreichende Übergangsregelung wurde im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz getroffen und sichert z.B. länger beschäftigten Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden ist, weiterhin die bisher gültigen längeren Bezugszeiten für Arbeitslosengeld (Höchstanspruch: 32 Monate).

h) Erstattungspflicht des Arbeitgebers für Arbeitslosengeld

Nunmehr tritt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers, die bei der Entlassung langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer gelten kann, bereits dann ein, wenn die Entlassung nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt (bisher 56. Lebensjahr). Außerdem beginnt der Erstattungszeitraum bereits ab dem 57. Lebensjahr des Arbeitnehmers (bisher: 58. Lebensjahr) und wird auf 32 Monate des Arbeitslosengeldbezuges (bisher: 24 Monate) verlängert.

Wichtig: Die verschärfte Erstattungspflicht des Arbeitgebers gilt nur für diejenigen Fälle, in denen Arbeitnehmer noch die bisherige Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in Anspruch nehmen können (gestaffelte Anspruchsdauer bis zum Höchstzeitraum von 32 Monaten). Soweit ein ehemaliger älterer Arbeitnehmer Arbeitslosengeld nach dem neuen Recht bezieht (Höchstanspruch 15 bzw. 18 Monate), vgl. oben, entfällt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147 a SGB III, vgl. § 434 l Abs. 4 SGB III. Das heißt, die Erstattungspflicht entfällt gleichzeitig mit der Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, also in der Regel ab 01.02.2006 (laut Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit).

Hinweis: Die Erstattungspflicht gilt bis zu ihrem Außer-Kraft-Treten nur für Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem kommen weitere Befreiungstatbestände in Betracht, so z.B. bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 10 Jahren, bei sozial gerechtfertigten Kündigungen und bei erheblichem Personalabbau (nicht abschließende Aufzählung), vgl. im einzelnen § 147 a SGB III.

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

bullet Allgemeines zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
bullet Information zur geplanten Neuregelung bei Kündigung älterer Arbeitnehmer

2. Änderungen bei der "Handwerkerversicherung" ab 01.01.2004

Im Rahmen der Änderung der Handwerksordnung (BGBl. I 2003, S. 2934) zum Jahresbeginn 2004 ergaben sich auch spürbare Änderungen bei der Rentenversicherungspflicht der selbständigen Handwerkerinnen und Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.
Als Folge der geänderten Handwerksordnung wurde im § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI rechtstechnisch der Begriff "Handwerker" durch "Gewerbetreibende" ersetzt.

§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung lautet wie folgt:

"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige ...

8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist."

Aufgrund der Neuregelung ergeben sich folgende Auswirkungen:

Zulassungspflichtige Handwerke:

Hier unterliegt der "Gewerbetreibende", also z.B. der Inhaber des Betriebes, unabhängig davon, ob er selbst die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Meisterprüfung) besitzt oder z.B. einen Meister angestellt hat, der Rentenversicherungspflicht.

Bei Personengesellschaften besteht - wie bisher - bei den Anlage A-Berufen die Rentenversicherungspflicht nur für Gesellschafter, die über eine handwerkliche Qualifikation, also in der Regel die Meisterprüfung, verfügen.

Zulassungsfreie Handwerke (jetzt Anlage B Abschnitt 1 HWO):

Bei den zulassungsfreien Handwerken (jetzt Anlage B Abschnitt 1 HWO) unterliegt der Inhaber der Rentenversicherungspflicht. Bei Personengesellschaften unterliegt nach dem neuen Gesetzeswortlaut - im Gegensatz zu oben - jeder Gesellschafter unabhängig von der Ausbildung wie der Einzelunternehmer der Rentenversicherungspflicht.

Eine weitere gravierende Änderung betrifft Witwen, Witwer und Erben. Sie sind nach dem neuen Gesetzeswortlaut ab 01.01.2004 unter den o.g. Bedingungen rentenversicherungspflichtig.

Bisher bestehen keine Übergangsregelungen, sodass die Änderungen auch Personen betreffen, die bereits vor dem 01.01.2004 in die Handwerksrolle eingetragen wurden. Sollten sich im Rahmen einer z.B. gesetzlichen "Nachbesserung" z.B. Befreiungsmöglichkeiten eröffnen, wird hierzu ein Bericht bzw. ein Beitrag erscheinen.

Handwerksähnliches Gewerbe sowie Kleinunternehmer

Für Inhaber handwerksähnlicher Betriebe (jetzt Anlage B Abschnitt 2 HWO) sowie für Kleinunternehmer, die ebenfalls seit 2004 bei der Handwerkskammer eintragungspflichtig sind, besteht nur eine Rentenversicherungspflicht beim Bezug eines Existenzgründungszuschusses nach dem SGB III.

Klarstellender Hinweis

Die hier dargestellten Grundsätze sind als erste Bewertung der gesetzlichen Neuregelung zu verstehen. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) teilt nach unseren ersten Informationen diese Beurteilung. Der VDR wird sich in nächster Zeit offiziell zur Gesetzesänderung äußern.

3. "Hartz III" und "Hartz IV" und weitere Neuerungen

Mit dem "Dritten und Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" ("Hartz III - BGBl. I 2003, S. 2848 - und Hartz IV " - BGBl. I 2003, S. 2954) wurden weitere Neuregelungen verabschiedet, so z.B. zu Eingliederungszuschüssen für Behinderte und schwer Vermittelbare, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (zu-ständig künftig: Zollverwaltung), zur Förderung der Selbständigkeit (Überbrückungsgeld und "Ich-AG"), zur verschärften Sperrzeitenregelung, zum Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld, zur erweiterten Zumutbarkeit von Arbeit einschließlich verschärfter Sanktionen in Bezug auf das Arbeitslosengeld sowie zum neuen Arbeitslosengeld II (für bisherige Empfänger von Arbeitslosenhilfe und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger). Außerdem wird die Bundesanstalt für Arbeit umgebaut und heißt nun Bundesagentur für Arbeit.

Unter den zahlreichen Neuerungen ist eine für Handwerksbetriebe besonders wichtige Neuregelung zur Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen hervorzuheben. Sie tritt zum 01.01.2005 in Kraft und sieht vor, dass der Arbeitgeber einen mitarbeitenden Familienangehörigen oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH beim Meldeverfahren besonders auszuweisen hat. Bei entsprechender Meldung erfolgt automatisch eine Prüfung des versicherungsrechtlichen Status durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die Arbeitsverwaltung ist an die Entscheidung der BfA gebunden, § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Verbindung mit § 336 SGB III.

Damit wird regelmäßig verhindert, dass mitarbeitende Familienangehörige zukünftig im Fall der Arbeitslosigkeit oder Insolvenz keine Leistung vom Arbeitsamt erhalten, obwohl jahrelang Beiträge zur Sozialversicherung für das Familienmitglied entrichtet wurden. Die Neuregelung gilt nach ersten Informationen der Handwerkskammer für München und Oberbayern grundsätzlich jedoch nur bei einer neu aufgenommenen Mitarbeit von Familienangehörigen.

Weitere Einzelheiten zu diesen Neuregelungen, die zum Teil erst später (z.B. ab 01.01.2005) in Kraft treten:

bullet Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
bullet Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

4. GKV-Modernisierungsgesetz

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz, BGBl. I 2003, S. 2190 ff) ist in seinen wesentlichen Teilen ab 01.01.2004 in Kraft getreten. Einzelne Elemente der Reform treten erst später in Kraft. So gilt z.B. die Neuregelung zum Zahnersatz (eigener Beitrag der Versicherten mit Wahlrecht zur gesetzlichen oder privaten Absicherung) erst ab 2005, die Neuregelung zum Sonderbeitrag der Versicherten für das Krankengeld (eigener Beitrag in Höhe von 0,5 %) erst ab 2006.

Die wichtigsten Neuerungen einschließlich Praxisbeispiele zu den neuen Zuzahlungsregelungen sind unter www.die-gesundheitsreform.de dargestellt.

Für das Handwerk von Bedeutung sind insbesondere auch

bulleteine Klarstellung zum Sonderkündigungsrecht bei Erhöhungen des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (2 Monate ab Inkrafttreten der Erhöhung)
bulletdie Informationspflicht der Krankenkasse bei Zahlungsverzug eines freiwilligen Mitgliedes (Hinweis über den Ausschluss einer freiwilligen Versicherung bei einer anderen Kasse und der Möglichkeit der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger)
bulleteine geänderte Beitragsberechnung der freiwilligen Krankenversicherung: ein Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III ("Ich-AG") wird insoweit nicht als Einnahme behandelt.
bulletdie Gleichstellung der "Wandergesellen" mit den Schülern von Fachschulen und Meisterschülern bei der Beitragsberechnung in der freiwilligen Krankenversicherung

5. (weitere) Änderungen im Rentenrecht ab 01.01.2004

Um den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 19,5 % zu stabilisieren, wurden durch das Zweite und Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze zum 01.01.2004 (BGBl. I 2003, S. 3013 bzw. BGBl. I 2003, S. 3019) u. a. folgende Maßnahmen umgesetzt:

bulletDie Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 wird ausgesetzt
bulletAb 1. April 2004 tragen die Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag in Höhe von 1,7 % zur Pflegeversicherung
bulletBeitragssatzänderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden zeitnah an die Rentnerinnen und Rentner weitergegeben, d.h. sie sollen bereits im Laufe des Jahres 2004 von den Beitragssatzsenkungen durch die Gesundheitsreform profitieren. Ab dem 1. April 2004 werden Änderungen des Beitragssatzes bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente bereits berücksichtigt, wenn die Änderung drei Monate vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (also erstmals zum 1. Januar 2004). Dasselbe gilt ab dem 1. April 2004 für den Beitragszuschuss der freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentner
bulletDer Rentenauszahlungstermin für Neurentner, deren Rente am 01.04.2004 beginnt, wird künftig auf das Monatsende verschoben.
bulletDie Mindestschwankungsreserve wird von 50 % auf 20 % einer Monatsausgabe abgesenkt

 

 

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